Der Ansicht der Vorinstanz, wonach bei einer Ausnützungsübertragung eine fixe Ausnützung (Anzahl m2 BGF resp. aGF) übertragen wird und deshalb die Umrechnung dieser Übertragung in die üGF weder über den Umweg über die Grundstücksfläche noch über eine entsprechende Verhältniszahl erfolgen kann, ist somit zuzustimmen. Würde den Berechnungsmethoden der Beschwerdeführer gefolgt, kämen Erhöhungen bei der Ausnützungsziffer, wie auch bei der neu geltenden Überbauungsziffer dem Ausnützungsempfänger zugut. Ein solches Resultat liesse sich weder auf den Wortlaut noch auf den Sinn und Zweck der vorgenannten Verordnungsbestimmungen §§ 14 Abs. 1 und 19 Abs. 2 Anhang PBV stützen.