zur Grundstücksfläche des Spendergrundstücks. Seine Berechnungsweise (vgl. E. 4.2.2) würde dazu führen, dass die von ihm errechnete Quadratmeterzahl an übertragener üGF im Vergleich zur 1982 übertragenen m2-Zahl an BGF mehr als doppelt so hoch wäre (d.h. für das Grundstück Nr. y: vom Beschwerdeführer 2 errechnete üGF von 101,76 m2 multipliziert mit 2,66 Geschossen = 270,68 m2; vgl. auch nachfolgende E. 4.5). 4.5. Der Ansicht der Vorinstanz, wonach bei einer Ausnützungsübertragung eine fixe Ausnützung (Anzahl m2 BGF