Denn wenn der Beschwerdeführer 1 ausführt, die der damaligen Ausnützungsübertragung zugrundeliegende nicht beanspruchte Grundstücksfläche sei von einer künftigen Ausnützung ausgeschlossen und dabei beantragt, dass die "abgetretenen Grundstücksflächen" als Last auf dem Spendergrundstück weitergeführt werden, will er, dass diese auch bei allfälligen Änderungen in den Dichtebestimmungen (insbesondere Erhöhungen) beim Spendergrundstück unberücksichtigt bleiben. Analoges gilt für die vom Beschwerdeführer 2 beantragte Umrechnung mittels Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen bisher zulässiger respektive übertragener BGF (resp. aGF) zur Grundstücksfläche des Spendergrundstücks.