Dies tun die Beschwerdeführer jedoch implizit, auch wenn der Beschwerdeführer 2 dies bestreitet. Denn wenn der Beschwerdeführer 1 ausführt, die der damaligen Ausnützungsübertragung zugrundeliegende nicht beanspruchte Grundstücksfläche sei von einer künftigen Ausnützung ausgeschlossen und dabei beantragt, dass die "abgetretenen Grundstücksflächen" als Last auf dem Spendergrundstück weitergeführt werden, will er, dass diese auch bei allfälligen Änderungen in den Dichtebestimmungen (insbesondere Erhöhungen) beim Spendergrundstück unberücksichtigt bleiben.