Diese Bestimmung verweist sinngemäss auf § 14 Anhang PBV. Folglich ist es nicht zulässig, von einer übertragenen Geschossfläche sinngemäss auf eine damit übertragene Grundstücksfläche zu schliessen. Dies tun die Beschwerdeführer jedoch implizit, auch wenn der Beschwerdeführer 2 dies bestreitet.