Bei der Ausnützungsziffer wird die zulässige Bebauung eines Grundstücks mit einem bestimmten Mass an Geschossflächen (= gesamte Fläche aller massgebenden Geschosse [Vollgeschosse und Attika- oder Dachgeschoss]) angegeben, bei der Überbauungsziffer hingegen mit einem bestimmten Mass der Grundfläche eines Gebäudes. Hier handelt es sich um zwei gänzlich verschiedene Begriffsdefinitionen und nicht – wie beim Wandel der BGF zur aGF – lediglich um eine angepasste Definition des gleichen Begriffs, weshalb sich eine Anpassung resp. Umrechnung aufdrängt.