Diese Lockerungen hatten keinen Einfluss auf übertragene Geschossflächen (BGF oder aGF), d.h. bereits erfolgte Ausnützungsübertragungen wurden nicht korrigiert, auch wenn ein empfangendes Grundstück dank Rechtsänderungen wieder über oder über zusätzliche Ausnützungsreserven verfügen konnte. Dasselbe gilt für allfällige Ausnützungsziffer-Erhöhungen: Solche Erhöhungen führten und führen nicht dazu, dass erfolgte Ausnützungsübertragungen – weil für den status quo eines Gebäudes nicht mehr benötigt – zurück zu übertragen waren.