vgl. auch § 13 Ziff. 2 Erläuterungen zum aBauG Stadt LU), was bei gleicher Ausnützungsziffer grössere Überbauungen zuliess. Letztlich ist mit diesen Anpassungen (Lockerungen) über die Jahre eine leichte Verdichtung einhergegangen, da einerseits weniger Geschossflächen als anrechenbar, andererseits gewisse Grundstücksflächen (teilweise wieder) als anrechenbar bezeichnet wurden. Diese Lockerungen hatten keinen Einfluss auf übertragene Geschossflächen (BGF oder aGF), d.h. bereits erfolgte Ausnützungsübertragungen wurden nicht korrigiert, auch wenn ein empfangendes Grundstück dank Rechtsänderungen wieder über oder über zusätzliche Ausnützungsreserven verfügen konnte.