Mit den mehreren Teilrevisionen des PBG resp. der Aufhebung von § 13 aBauG Stadt LU wurden bei der Ausnützungsziffer-Berechnung laufend weniger Flächen als anrechenbar bezeichnet: so weitgehend Flächen eines 1. Untergeschosses, dessen Aussenflächen nicht mehr als zwei Drittel aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain ragen, Aussenmauern usw. (vgl. § 138 Abs. 1 Anhang PBG; § 9 f. Anhang PBV; § 13 Erläuterungen zum aBauG Stadt LU). Auch die Berechnung der anrechenbaren Grundstücksfläche, die für die Ausnützungsziffer-Berechnung beizuziehen ist, wurde über die Jahre verändert und zwar zugunsten der Grundeigentümer (z.B. § 12 Abs. 3 Anhang PBV; vgl. auch § 13 Ziff.