Dabei waren sowohl die ober- als auch die unterirdischen Geschossflächen zu berücksichtigen, hingegen nicht dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienende oder hierfür nicht verwendbare Flächen (Keller, Estrich etc.). Nach heute geltendem Recht stellt die Ausnützungsziffer die Verhältniszahl zwischen der Gesamtheit der anrechenbaren Geschossflächen (aGF) der Bauten und der anrechenbaren Grundstücksfläche dar (§ 24 Anhang PBG). Es ist ersichtlich, dass sich die Berechnung der Ausnützungsziffer im Lauf der Zeit (bis zur Revision des PBG vom 17.6.2013, in Kraft seit 1.1.2014, mit der die Ausnützungsziffer gemeindeweise aufgehoben wird) veränderte. Mit den mehreren Teilrevisionen des PBG resp.