Nach dem Gesagten gab im Zeitpunkt der Ausnützungsübertragungen (1982 und 1983) die Ausnützungsziffer folglich – abgesehen von gesetzlich vorgesehenen, nicht anrechenbaren Flächen – die zulässige Gesamtfläche (inkl. Mauer- und Wandquerschnitte) eines Baus an (vgl. § 13 der Erläuterungen und Skizzen zu Abschnitt IV des Baugesetzes für die Einwohnergemeinde Luzern vom 13.12.1966, Bauten, Baupolizeiliche Vorschriften [Erläuterungen zum aBauG Stadt LU]). Dabei waren sowohl die ober- als auch die unterirdischen Geschossflächen zu berücksichtigen, hingegen nicht dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienende oder hierfür nicht verwendbare Flächen (Keller, Estrich etc.).