Damit ist für den vorliegenden Fall grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Übertragung der BGF geltende Rechtslage zu berücksichtigen. 4.3.2. Nach dem Gesagten gab im Zeitpunkt der Ausnützungsübertragungen (1982 und 1983) die Ausnützungsziffer folglich – abgesehen von gesetzlich vorgesehenen, nicht anrechenbaren Flächen – die zulässige Gesamtfläche (inkl. Mauer- und Wandquerschnitte) eines Baus an (vgl. § 13 der Erläuterungen und Skizzen zu Abschnitt IV des Baugesetzes für die Einwohnergemeinde Luzern vom 13.12.1966, Bauten, Baupolizeiliche Vorschriften [Erläuterungen zum aBauG Stadt