vgl. auch § 20 des Baugesetzes des Kantons Luzern vom 15.9.1970). Aufgrund dessen fand bei den Ausnützungsübertragungen von 1982 und 1983 eine Übertragung von BGF und nicht von aGF statt. Damit ist für den vorliegenden Fall grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Übertragung der BGF geltende Rechtslage zu berücksichtigen.