SRL Nr. 735]). Der integralen Aufhebung dieses Baugesetzes am 25. März 1997 per 7. April 1997 ging eine teilweise Aufhebung am 13. März 1990 per 1. April 1990 voraus. Die Ausnützungsziffer war gestützt auf den bis 1990 in Kraft stehenden § 13 Abs. 1 aBauG Stadt LU die Verhältniszahl zwischen Bruttogeschossfläche (BGF) und anrechenbarer Grundstücksfläche. Dies im Gegensatz zum diesbezüglich derzeit für die Stadt Luzern noch geltenden Recht zwischen anrechenbarer Geschossfläche (aGF) und anrechenbarer Grundstücksfläche (§ 24 Anhang PBG und §§ 8 ff. Anhang der Planungs- und Bauverordnung [PBV; SRL Nr. 736]; vgl. auch § 20 des Baugesetzes des Kantons Luzern vom 15.9.1970).