Der Beschwerdeführer 2 geht von einer Umrechnung mittels Verhältniszahl aus. Auf Grundstück Nr. z sei bisher (ohne Ausnützungsübertragung) bei einer Gesamtfläche von 1'741 m2 eine BGF von 522,48 m2 zulässig gewesen. Davon seien 122,16 m2 auf das Grundstück Nr. y, mithin 23,38 % der bisher zulässigen 522,48 m2, übertragen worden. Auf die Überbauungsziffer übertragen bedeute dies, dass 23,38 % der neu realisierbaren 435,25 m2 üGF, somit 101,76 m2, auf Grundstück Nr. y übertragen worden seien. Dasselbe gelte für die Übertragung von Grundstück Nr. z auf Grundstück Nr. x.