Damit würden dem Grundstück Nr. z von den effektiven 1'741 m2 noch 1'284 m2 (1'741 m2 - 407 m2 - 50 m2) Grundstücksfläche als Basis für künftige Nutzungsberechnungen verbleiben. Die B AG könne folglich auf diesen 1'284 m2 bei einer Überbauungsziffer von 0,25 ein Grundgeschoss von 321 m2 üGF (1'284 m2 x 0,25 = 321 m2) und deshalb mit 2 Vollgeschossen 642 m2 "alte" Bruttogeschossfläche realisieren, bei 2 2/3 Geschossen sogar 854 m2. Er beantragt, dass die Grundbucheinträge bei den "Empfängern" (übertragene BGF) stehen bleiben, folglich könne daraus auch keine höhere Nutzung abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer 2 geht von einer Umrechnung mittels Verhältniszahl aus.