Die Beschwerdeführer bestreiten die Umrechnungsmethode des Stadtrats Luzern und vertreten je eine andere Art der Berechnung: Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, bei der Ausnützungsübertragung von 122 m2 BGF zu Gunsten des Grundstücks Nr. y sei auf der Liegenschaft Nr. z eine Nutzungsbeschränkung eingetragen worden. Bei der damaligen Ausnützungsziffer von 0,3 seien damit 407 m2 (407 x 0,3 = 122,1) Grundstücksfläche von einer künftigen Ausnützung ausgeschlossen worden (dito für die Liegenschaft Nr. x: 50 m2 für 15 m2 [50 m2 x 0,3 = 15 m2] zusätzliche BGF). Damit würden dem Grundstück Nr. z von den effektiven 1'741 m2 noch 1'284 m2 (1'741 m2 - 407 m2 - 50 m2)