Im vorliegenden Fall erlaube der heute massgebende Teilzonenplan 2 Vollgeschosse. Zusätzlich möglich sei ein Dachgeschoss mit einer 2/3-Fläche des darunter liegenden Vollgeschosses. Dies ergebe insgesamt 2 2/3 Geschosse. Damit entspreche die vom Grundstück Nr. z auf das Grundstück Nr. y übertragene BGF von 122,16 m2 einer üGF von 45,81 m2 (122,16 ./. 2 2/3 = 45,81) und die auf das Grundstück Nr. x übertragene BGF von 15,00 m2 einer üGF von 5,63 m2 (15,00 ./. 2 2/3 = 5,63). 4.2.2. Die Beschwerdeführer bestreiten die Umrechnungsmethode des Stadtrats Luzern und vertreten je eine andere Art der Berechnung: