Die beiden Dichten (Ausnützungsziffer und Überbauungsziffer) würden eine Gemeinsamkeit aufweisen. Bei beiden Bestimmungen bilde das Resultat eine erlaubte Bruttofläche (Grundriss mit Aussenmauern) ab (vgl. dazu nachfolgende E. 4.3.1 und 4.3.2). Bei der üGF ergebe sich die erlaubte Gesamtfläche aus der Multiplikation dieser Bruttofläche mit der erlaubten Anzahl Geschossen; bei der BGF sei diese Bruttofläche bereits die Gesamtfläche, welche dann auf die Anzahl Geschosse verteilt werde. Somit lasse sich mit der Division der erlaubten BGF durch die Anzahl der erlaubten Geschosse die üGF errechnen. Im vorliegenden Fall erlaube der heute massgebende Teilzonenplan 2 Vollgeschosse.