{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-364---7H-15-1_2016-01-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10478", "Checksum": "21393b3d4aaa1ab4a1a3c2c495ae822e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 364 / 7H 15 1", "2016 IV Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 26.01.2016 7H 14 364 / 7H 15 1 (2016 IV Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Dies gilt auch, wenn die Anmerkung aufgrund einer Rechtsänderung erfolgen muss und der Antrag für diese Bereinigung vom belasteten Grundeigentümer stammt (E. 5.2). | § 24 Anhang PBG, § 138 Abs. 1 Anhang PBG, § 138 Abs. 2 Anhang PBG; § 8 Anhang PBV, § 9 Anhang PBV, § 10 Anhang PBV, § 12 Abs. 3 Anhang PBV, § 14 Anhang PBV, § 14 Abs. 4 Anhang PBV, § 18 Abs. 2 Anhang PBV, § 19 Abs. 2 Anhang PBV; § 13 Abs. 1 des Baugesetzes für die Einwohnergemeinde Luzern vom 13. Dezember 1966. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:12", "Checksum": "5bb286aa211efaa7441e13236334b1b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 26.01.2016 7H 14 364 / 7H 15 1 (2016 IV Nr. 3)\nRegeste:\nBei der Ausnützungsziffer und der Überbauungsziffer handelt es sich um zwei gänzlich verschiedene Begriffe und Institute, weshalb sich beim Wechsel auf letztere eine Umrechnung der übertragenen Bruttogeschossfläche (BGF) resp. anrechenbaren Geschossfläche (aGF) aufdrängt (E. 4.3.3).\r\n\r\nDie Umrechnung erfolgt mittels Division: Die übertragene BGF resp. aGF dividiert durch die zulässige Anzahl Geschosse ergibt die entsprechende überbaubare Grundfläche (üGF; E. 4.7), wobei diese Umrechnungsmethode mit einer gewissen Ungenauigkeit behaftet ist (E. 4.9).\r\n\r\nDie Übertragung des Rechts auf die nicht beanspruchte üGF ist auf Kosten der berechtigten Grundeigentümer im Grundbuch anzumerken. Dies gilt auch, wenn die Anmerkung aufgrund einer Rechtsänderung erfolgen muss und der Antrag für diese Bereinigung vom belasteten Grundeigentümer stammt (E. 5.2). | § 24 Anhang PBG, § 138 Abs. 1 Anhang PBG, § 138 Abs. 2 Anhang PBG; § 8 Anhang PBV, § 9 Anhang PBV, § 10 Anhang PBV, § 12 Abs. 3 Anhang PBV, § 14 Anhang PBV, § 14 Abs. 4 Anhang PBV, § 18 Abs. 2 Anhang PBV, § 19 Abs. 2 Anhang PBV; § 13 Abs. 1 des Baugesetzes für die Einwohnergemeinde Luzern vom 13. Dezember 1966. | Bau- und Planungsrecht\n\n\nDie 1982 vorgenommene Ausnützungsübertragung ist vorliegend nicht umstritten, die Beschwerdeführer sind jedoch mit der Umrechnung und der entsprechenden Anmerkung im Grundbuch nicht einverstanden. Die Nutzungsübertragung bewirkt einerseits eine rechnerische Erweiterung der massgeblichen Grundfläche und ermöglicht damit eine erhöhte bauliche Nutzung auf dem Empfänger-Grundstück, belegt aber andererseits das Spendergrundstück mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung (Sieber, Die bauliche Verdichtung aus rechtlicher Sicht, Diss. Freiburg 1996, S. 98 ff. mit Hinweisen). Die Übertragung des Rechts auf Ausnützung ist deshalb im Grundbuch des Grundstücks, das Ausnützung abgibt, als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf Kosten des berechtigten Grundeigentümers anzumerken. Der Gemeinderat hat den Antrag auf Anmerkung zu stellen (§ 19 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 4 Anhang PBV). Mit dieser Anmerkung soll eine Mehrfachbeanspruchung der Ausnützung verhindert werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 14 120 vom 10.3.2015 E. 7.2.3 mit Hinweisen). Die Grundbuchanmerkung ist nicht konstitutiv, d.h. die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung ist auch ohne eine solche Anmerkung wirksam (BGer-Urteil 1C_151/2010 vom 21.6.2010 E. 2.3 auch zum Folgenden; vgl. Schmid, Basler Komm., 3. Aufl. 2007, Art. 946 ZGB N 71). Der Anmerkung an sich kommt daher keine eigene Wirkung mehr zu. Sie dient allerdings der Information Dritter und damit der Rechtssicherheit, weshalb sie vorzunehmen ist. Den Beschwerdeführern gehen mit der erfolgten Umrechnung keine Rechte verloren, sondern die neu anzumerkende üGF entspricht nach dem vorstehend Ausgeführten der ursprünglich übertragenen BGF. Die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verfügte Anmerkung der Ausnützungsübertragung ist folglich nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Kostenauferlegung zu Lasten der Beschwerdeführer. § 19 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 4 Anhang PBV sieht explizit vor, dass die Übertragung des Rechts auf die nicht beanspruchte überbaubare Grundfläche auf Kosten der berechtigten Grundeigentümer anzumerken ist. Dies gilt auch, wenn die Anmerkung – wie hier – aufgrund einer Rechtsänderung erfolgen muss und der Antrag für diese Bereinigung vom belasteten Grundeigentümer stammt. Damit hat die Vorinstanz die Beschwerdeführer zu Recht mit den Kosten für die Grundbuchanmerkung belastet. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. |"}