{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-364---7H-15-1_2016-01-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10478", "Checksum": "21393b3d4aaa1ab4a1a3c2c495ae822e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 364 / 7H 15 1", "2016 IV Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 26.01.2016 7H 14 364 / 7H 15 1 (2016 IV Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Dies gilt auch, wenn die Anmerkung aufgrund einer Rechtsänderung erfolgen muss und der Antrag für diese Bereinigung vom belasteten Grundeigentümer stammt (E. 5.2). | § 24 Anhang PBG, § 138 Abs. 1 Anhang PBG, § 138 Abs. 2 Anhang PBG; § 8 Anhang PBV, § 9 Anhang PBV, § 10 Anhang PBV, § 12 Abs. 3 Anhang PBV, § 14 Anhang PBV, § 14 Abs. 4 Anhang PBV, § 18 Abs. 2 Anhang PBV, § 19 Abs. 2 Anhang PBV; § 13 Abs. 1 des Baugesetzes für die Einwohnergemeinde Luzern vom 13. Dezember 1966. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:12", "Checksum": "5bb286aa211efaa7441e13236334b1b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 26.01.2016 7H 14 364 / 7H 15 1 (2016 IV Nr. 3)\nRegeste:\nBei der Ausnützungsziffer und der Überbauungsziffer handelt es sich um zwei gänzlich verschiedene Begriffe und Institute, weshalb sich beim Wechsel auf letztere eine Umrechnung der übertragenen Bruttogeschossfläche (BGF) resp. anrechenbaren Geschossfläche (aGF) aufdrängt (E. 4.3.3).\r\n\r\nDie Umrechnung erfolgt mittels Division: Die übertragene BGF resp. aGF dividiert durch die zulässige Anzahl Geschosse ergibt die entsprechende überbaubare Grundfläche (üGF; E. 4.7), wobei diese Umrechnungsmethode mit einer gewissen Ungenauigkeit behaftet ist (E. 4.9).\r\n\r\nDie Übertragung des Rechts auf die nicht beanspruchte üGF ist auf Kosten der berechtigten Grundeigentümer im Grundbuch anzumerken. Dies gilt auch, wenn die Anmerkung aufgrund einer Rechtsänderung erfolgen muss und der Antrag für diese Bereinigung vom belasteten Grundeigentümer stammt (E. 5.2). | § 24 Anhang PBG, § 138 Abs. 1 Anhang PBG, § 138 Abs. 2 Anhang PBG; § 8 Anhang PBV, § 9 Anhang PBV, § 10 Anhang PBV, § 12 Abs. 3 Anhang PBV, § 14 Anhang PBV, § 14 Abs. 4 Anhang PBV, § 18 Abs. 2 Anhang PBV, § 19 Abs. 2 Anhang PBV; § 13 Abs. 1 des Baugesetzes für die Einwohnergemeinde Luzern vom 13. Dezember 1966. | Bau- und Planungsrecht\n\n\nMit Blick darauf, dass die Überbauungsziffer eine zulässige überbaubare Grundfläche angibt, die jeweils auf der erlaubten Anzahl Geschosse realisiert werden kann und im Gegensatz dazu die Ausnützungsziffer bereits die gesamte realisierbare Fläche angibt, wird die Umrechnung der BGF resp. aGF mittels Division erreicht: Die übertragene BGF resp. aGF dividiert durch die zulässige Anzahl Geschosse (Vollgeschosse sowie Attika-/Dachgeschoss [vgl. § 138 Abs. 1 und 2 Anhang PBG, § 9 Anhang PBV]), ergibt die entsprechende üGF.\nGemäss dem geltenden Teilzonenplan 12, welcher u.a. die von den Ausnützungsübertragungen betroffenen Grundstücke Nrn. z, x und y umfasst, sind 2 Vollgeschosse erlaubt (vgl. Zonenplan Luzern; Anhang 1 des BZR). Darüber hinaus ist der Bau eines Dach- oder Attikageschosses im Umfang von max. 2/3-Fläche des darunter liegenden Vollgeschosses möglich (§ 138 Abs. 2 Anhang PBG). Somit ist die Berechnungsmethode der Vorinstanz korrekt, wenn sie die übertragene BGF durch 2 2/3 dividiert. Die 1982 von Grundstück Nr. z auf Grundstück Nr. y übertragene BGF von 122,16 m2 ergibt demnach eine üGF von 45,81 m2 (122,16 m2 ./. 2 2/3 = 45,81 m2). Diejenige 1983 von Grundstück Nr. z auf Grundstück Nr. x übertragene BGF von 15 m2 eine üGF von 5,63 m2 (15 m2 ./. 2 2/3 = 5,63 m2). Diese Resultate decken sich mit den Berechnungen im vorinstanzlichen Entscheid.\n4.8. Der Beschwerdeführer 2 wendet weiter ein, die ursprüngliche BGF des Grundstücks Nr. z von 522,48 m2 würde gemäss der Umrechnungsmethode der Stadt Luzern eine üGF von 195,9 m2 ergeben, was deutlich unter der heute zulässigen üGF (ohne Ausnützungsübertragung) von 435,25 m2 liege, weshalb die Umrechnung der Stadt falsch sein müsse. Ohne auf den (hier vernachlässigbaren) Unterschied zwischen BGF und aGF einzugehen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 2 bei seinen Ausführungen übersieht, dass mit der BZR-Revision eine Verdichtung und nicht nur eine Umrechnung der \"alten\" AZ stattgefunden hat (vgl. Öffentliche Auflage, a.a.O., S. 4 und 11; Raumentwicklungskonzept 2008 der Baudirektion der Stadt Luzern). Mit der neuen Überbauungsziffer wird im Teilzonenplan 12, worin die betroffenen Grundstücke und damit auch dasjenige der Beschwerdeführer liegen, eine – tatsächlich deutlich – dichtere Überbauung möglich, weshalb die neu zulässige üGF von 435,25 m2 – ohne Berücksichtigung der Ausnützungsübertragung – auch weit über der lediglich mittels Umrechnung der früheren BGF möglichen 195,9 m2 üGF liegt (vgl. E. 4.4 und 4.5).\n4.9. Es ist zutreffend, dass die von der Vorinstanz gewählte Umrechnungsmethode mit einer gewissen Ungenauigkeit behaftet ist. Dies ist Folge aus den Unterschieden bei den nicht zur aGF bzw. üGF zu rechnenden Flächen (vgl. § 10 und 18 Abs. 2 Anhang PBV). Die Privilegierungen bei den nicht anrechenbaren Flächen hängen stark vom konkret geplanten Bauprojekt ab, weshalb auch diesbezüglich eine exakte allgemeine Aussage nicht möglich ist. Bei jeder Umrechnungsmethode bleibt letztlich eine gewisse Ungenauigkeit bestehen. Die Umrechnungsmethode der Vorinstanz ist praktikabel und auf eine Vielzahl von Fällen anwendbar und erscheint auch ohne Berücksichtigung der unterschiedlichen Privilegierungen sachgerecht. Sie ist daher zu schützen.\n5. 5.1. Die Beschwerdeführer wenden sich ferner gegen die Änderung ihrer Grundbucheinträge sowie die damit einhergehende Kostenbelastung.\n5.2. Im angefochtenen Entscheid verfügte die Vorinstanz, dass die Ausnützungsübertragung im Umfang von 45,81 m2 üGF von Grundstück z auf Grundstück y als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung bei beiden Grundstücken im Grundbuch Luzern durch die Stadtkanzlei auf Kosten des Grundeigentümers des Grundstücks y anmerken zu lassen sei."}