{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-364---7H-15-1_2016-01-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10478", "Checksum": "21393b3d4aaa1ab4a1a3c2c495ae822e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 364 / 7H 15 1", "2016 IV Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 26.01.2016 7H 14 364 / 7H 15 1 (2016 IV Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 26.01.2016 7H 14 364 / 7H 15 1 (2016 IV Nr. 3)\nRegeste:\nBei der Ausnützungsziffer und der Überbauungsziffer handelt es sich um zwei gänzlich verschiedene Begriffe und Institute, weshalb sich beim Wechsel auf letztere eine Umrechnung der übertragenen Bruttogeschossfläche (BGF) resp. anrechenbaren Geschossfläche (aGF) aufdrängt (E. 4.3.3).\r\n\r\nDie Umrechnung erfolgt mittels Division: Die übertragene BGF resp. aGF dividiert durch die zulässige Anzahl Geschosse ergibt die entsprechende überbaubare Grundfläche (üGF; E. 4.7), wobei diese Umrechnungsmethode mit einer gewissen Ungenauigkeit behaftet ist (E. 4.9).\r\n\r\nDie Übertragung des Rechts auf die nicht beanspruchte üGF ist auf Kosten der berechtigten Grundeigentümer im Grundbuch anzumerken. Dies gilt auch, wenn die Anmerkung aufgrund einer Rechtsänderung erfolgen muss und der Antrag für diese Bereinigung vom belasteten Grundeigentümer stammt (E. 5.2). | § 24 Anhang PBG, § 138 Abs. 1 Anhang PBG, § 138 Abs. 2 Anhang PBG; § 8 Anhang PBV, § 9 Anhang PBV, § 10 Anhang PBV, § 12 Abs. 3 Anhang PBV, § 14 Anhang PBV, § 14 Abs. 4 Anhang PBV, § 18 Abs. 2 Anhang PBV, § 19 Abs. 2 Anhang PBV; § 13 Abs. 1 des Baugesetzes für die Einwohnergemeinde Luzern vom 13. Dezember 1966. | Bau- und Planungsrecht\n\n\n4.5. Der Ansicht der Vorinstanz, wonach bei einer Ausnützungsübertragung eine fixe Ausnützung (Anzahl m2 BGF resp. aGF) übertragen wird und deshalb die Umrechnung dieser Übertragung in die üGF weder über den Umweg über die Grundstücksfläche noch über eine entsprechende Verhältniszahl erfolgen kann, ist somit zuzustimmen. Würde den Berechnungsmethoden der Beschwerdeführer gefolgt, kämen Erhöhungen bei der Ausnützungsziffer, wie auch bei der neu geltenden Überbauungsziffer dem Ausnützungsempfänger zugut. Ein solches Resultat liesse sich weder auf den Wortlaut noch auf den Sinn und Zweck der vorgenannten Verordnungsbestimmungen §§ 14 Abs. 1 und 19 Abs. 2 Anhang PBV stützen. Wie sich auch aus der vorstehenden E. 4.3.2 ergibt, wurde eine absolute Zahl an (anrechenbarer) Geschossfläche übertragen und nicht eine relative Zahl, die sich mit einer Änderung der Berechnungsweise, der Höhe oder eben der Art der ihr zugrundeliegenden Dichteziffer verändern würde. Von einer späteren Erhöhung der Ausnützungsziffer profitiert der Eigentümer des Spendergrundstücks somit auch für diejenige Fläche seines Grundstücks, welche der früheren Ausnützungsübertragung zugrunde lag (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau AGVE 2011 S. 440; vgl. auch BVR 2003 S. 97 ff.). Für dieses Ergebnis spricht denn auch, dass im Grundbuch jeweils die übertragene BGF resp. aGF und nicht die dafür notwendige anrechenbare Grundstücksfläche festgehalten wird. Ferner ist dieses Ergebnis auch aus wirtschaftlicher Sicht sachgerecht, beinhaltet doch der für die Ausnützungsübertragung bezahlte Preis (in der Regel) nicht künftige Veränderungen der Ausnützungsziffer. Dieses Ergebnis ist auch aus der Optik des begünstigten Grundstücks sachgerecht. Meist ist die Übertragung erfolgt, weil auf dem begünstigten Grundstück ein Bau errichtet wurde und für diesen zu wenig BGF resp. aGF vorhanden war. Die übertragenen m2 haben dies kompensiert. Werden BGF resp. aGF zugunsten der Grundeigentümer angepasst, bräuchte die bestehende Baute weniger, als übertragen wurde. Gleichwohl rechtfertigt es sich nicht, in diesem Fall die übertragenen m2 auf das Mass zu verkleinern, die nun noch erforderlich sind, denn im Grundbuch ist eine fixe Zahl m2 eingetragen (vorliegend in der Form einer für das Spendergrundstück umgerechneten maximalen BGF; vgl. § 14 Abs. 4 Anhang PBV und nachfolgende E. 5.2) und der Begünstigte hat hierfür meist auch entsprechend bezahlt. Also gilt auch aus dieser Warte, dass eine Anpassung der fixen m2 nicht gerechtfertigt ist und die entstehende Begünstigung nicht auf die beiden betroffenen Grundstücke zu verteilen ist.\n4.6. Mit der Revision des BZR der Stadt Luzern wurde unter anderem grosser Wert auf verdichtetes Bauen gelegt (vgl. Revision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern, Öffentliche Auflage vom 18.8. bis 16.9.2011 S. 4 und 11 [Öffentliche Auflage; www.stadtluzern.ch]). Die mit dem revidierten Bau- und Zonenreglement vom 17. Januar 2013 erhöhten Dichtebestimmungen kommen nach dem soeben Ausgeführten dem abtretenden, d.h. dem Spendergrundstück und nicht dem empfangenden Grundstück zugut. Dies gälte im Übrigen auch umgekehrt, wenn eine Dichtebestimmung nicht erhöht, sondern gesenkt würde: Diese Reduktion würde ausschliesslich das abtretende Grundstück treffen, an der Höhe der übertragenen Quadratmeterzahl BGF resp. aGF würde sich dabei nichts ändern.\nDiese Sichtweise ist auch beim Wechsel auf die Überbauungsziffer beizubehalten: Bei der Umrechnung in die Überbauungsziffer ist demnach nicht die bei der Übertragung notwendige anrechenbare Grundstücksfläche bzw. eine Verhältniszahl (prozentualer Anteil) massgebend, sondern die konkret übertragene BGF resp. aGF. Dementsprechend ist die übertragene BGF resp. aGF direkt in die üGF umzurechnen.\n4.7. Um diese direkte Umrechnung der BGF resp. aGF in die üGF vornehmen zu können, ist – wie es die Vorinstanz mit ihrer Berechnungsweise letztlich getan hat – zu überlegen, welches Mass an überbaubarer Grundfläche nach den heutigen Rechtsgrundlagen benötigt wird, um die übertragenen anrechenbaren Geschossflächen auf dem empfangenden Grundstück zu erhalten. Oder anders formuliert, es stellt sich die Frage, wie viel überbaubare Grundfläche gemäss Überbauungsziffer das Mass der übertragenen anrechenbaren Geschossflächen der früheren Ausnützungsziffer ermöglicht."}