{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-364---7H-15-1_2016-01-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10478", "Checksum": "21393b3d4aaa1ab4a1a3c2c495ae822e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 364 / 7H 15 1", "2016 IV Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 26.01.2016 7H 14 364 / 7H 15 1 (2016 IV Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Dies gilt auch, wenn die Anmerkung aufgrund einer Rechtsänderung erfolgen muss und der Antrag für diese Bereinigung vom belasteten Grundeigentümer stammt (E. 5.2). | § 24 Anhang PBG, § 138 Abs. 1 Anhang PBG, § 138 Abs. 2 Anhang PBG; § 8 Anhang PBV, § 9 Anhang PBV, § 10 Anhang PBV, § 12 Abs. 3 Anhang PBV, § 14 Anhang PBV, § 14 Abs. 4 Anhang PBV, § 18 Abs. 2 Anhang PBV, § 19 Abs. 2 Anhang PBV; § 13 Abs. 1 des Baugesetzes für die Einwohnergemeinde Luzern vom 13. Dezember 1966. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:12", "Checksum": "5bb286aa211efaa7441e13236334b1b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 26.01.2016 7H 14 364 / 7H 15 1 (2016 IV Nr. 3)\nRegeste:\nBei der Ausnützungsziffer und der Überbauungsziffer handelt es sich um zwei gänzlich verschiedene Begriffe und Institute, weshalb sich beim Wechsel auf letztere eine Umrechnung der übertragenen Bruttogeschossfläche (BGF) resp. anrechenbaren Geschossfläche (aGF) aufdrängt (E. 4.3.3).\r\n\r\nDie Umrechnung erfolgt mittels Division: Die übertragene BGF resp. aGF dividiert durch die zulässige Anzahl Geschosse ergibt die entsprechende überbaubare Grundfläche (üGF; E. 4.7), wobei diese Umrechnungsmethode mit einer gewissen Ungenauigkeit behaftet ist (E. 4.9).\r\n\r\nDie Übertragung des Rechts auf die nicht beanspruchte üGF ist auf Kosten der berechtigten Grundeigentümer im Grundbuch anzumerken. Dies gilt auch, wenn die Anmerkung aufgrund einer Rechtsänderung erfolgen muss und der Antrag für diese Bereinigung vom belasteten Grundeigentümer stammt (E. 5.2). | § 24 Anhang PBG, § 138 Abs. 1 Anhang PBG, § 138 Abs. 2 Anhang PBG; § 8 Anhang PBV, § 9 Anhang PBV, § 10 Anhang PBV, § 12 Abs. 3 Anhang PBV, § 14 Anhang PBV, § 14 Abs. 4 Anhang PBV, § 18 Abs. 2 Anhang PBV, § 19 Abs. 2 Anhang PBV; § 13 Abs. 1 des Baugesetzes für die Einwohnergemeinde Luzern vom 13. Dezember 1966. | Bau- und Planungsrecht\n\n\n4.4. Der Argumentation des Beschwerdeführers 1, mit der Ausnützungsübertragung würde eine bestimmte Grundstücksfläche des Spendergrundstücks von der künftigen Nutzung ausgeschlossen, kann nicht gefolgt werden (vgl. E. 4.2.2). So wurde und wird im Rahmen einer Übertragung von Ausnützung gemäss § 14 Anhang PBV ausschliesslich Geschossfläche übertragen. Auch wenn der Wortlaut von § 14 Anhang PBV dies nicht mit der gewünschten Klarheit zeigt, ergibt sich dies unzweifelhaft aus dem Wortlaut von § 19 Abs. 2 Anhang PBV, der bei der Übertragung von Flächen auf ein anderes Grundstück von der \"Übertragung des Rechts auf die nicht beanspruchte überbaubare Grundfläche\" und nicht etwa von nicht beanspruchter anrechenbarer Grundstücksfläche spricht. Diese Bestimmung verweist sinngemäss auf § 14 Anhang PBV. Folglich ist es nicht zulässig, von einer übertragenen Geschossfläche sinngemäss auf eine damit übertragene Grundstücksfläche zu schliessen. Dies tun die Beschwerdeführer jedoch implizit, auch wenn der Beschwerdeführer 2 dies bestreitet. Denn wenn der Beschwerdeführer 1 ausführt, die der damaligen Ausnützungsübertragung zugrundeliegende nicht beanspruchte Grundstücksfläche sei von einer künftigen Ausnützung ausgeschlossen und dabei beantragt, dass die \"abgetretenen Grundstücksflächen\" als Last auf dem Spendergrundstück weitergeführt werden, will er, dass diese auch bei allfälligen Änderungen in den Dichtebestimmungen (insbesondere Erhöhungen) beim Spendergrundstück unberücksichtigt bleiben. Analoges gilt für die vom Beschwerdeführer 2 beantragte Umrechnung mittels Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen bisher zulässiger respektive übertragener BGF (resp. aGF) zur Grundstücksfläche des Spendergrundstücks. Seine Berechnungsweise (vgl. E. 4.2.2) würde dazu führen, dass die von ihm errechnete Quadratmeterzahl an übertragener üGF im Vergleich zur 1982 übertragenen m2-Zahl an BGF mehr als doppelt so hoch wäre (d.h. für das Grundstück Nr. y: vom Beschwerdeführer 2 errechnete üGF von 101,76 m2 multipliziert mit 2,66 Geschossen = 270,68 m2; vgl. auch nachfolgende E. 4.5)."}