{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-364---7H-15-1_2016-01-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10478", "Checksum": "21393b3d4aaa1ab4a1a3c2c495ae822e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 364 / 7H 15 1", "2016 IV Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 26.01.2016 7H 14 364 / 7H 15 1 (2016 IV Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Dies gilt auch, wenn die Anmerkung aufgrund einer Rechtsänderung erfolgen muss und der Antrag für diese Bereinigung vom belasteten Grundeigentümer stammt (E. 5.2). | § 24 Anhang PBG, § 138 Abs. 1 Anhang PBG, § 138 Abs. 2 Anhang PBG; § 8 Anhang PBV, § 9 Anhang PBV, § 10 Anhang PBV, § 12 Abs. 3 Anhang PBV, § 14 Anhang PBV, § 14 Abs. 4 Anhang PBV, § 18 Abs. 2 Anhang PBV, § 19 Abs. 2 Anhang PBV; § 13 Abs. 1 des Baugesetzes für die Einwohnergemeinde Luzern vom 13. Dezember 1966. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:12", "Checksum": "5bb286aa211efaa7441e13236334b1b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 26.01.2016 7H 14 364 / 7H 15 1 (2016 IV Nr. 3)\nRegeste:\nBei der Ausnützungsziffer und der Überbauungsziffer handelt es sich um zwei gänzlich verschiedene Begriffe und Institute, weshalb sich beim Wechsel auf letztere eine Umrechnung der übertragenen Bruttogeschossfläche (BGF) resp. anrechenbaren Geschossfläche (aGF) aufdrängt (E. 4.3.3).\r\n\r\nDie Umrechnung erfolgt mittels Division: Die übertragene BGF resp. aGF dividiert durch die zulässige Anzahl Geschosse ergibt die entsprechende überbaubare Grundfläche (üGF; E. 4.7), wobei diese Umrechnungsmethode mit einer gewissen Ungenauigkeit behaftet ist (E. 4.9).\r\n\r\nDie Übertragung des Rechts auf die nicht beanspruchte üGF ist auf Kosten der berechtigten Grundeigentümer im Grundbuch anzumerken. Dies gilt auch, wenn die Anmerkung aufgrund einer Rechtsänderung erfolgen muss und der Antrag für diese Bereinigung vom belasteten Grundeigentümer stammt (E. 5.2). | § 24 Anhang PBG, § 138 Abs. 1 Anhang PBG, § 138 Abs. 2 Anhang PBG; § 8 Anhang PBV, § 9 Anhang PBV, § 10 Anhang PBV, § 12 Abs. 3 Anhang PBV, § 14 Anhang PBV, § 14 Abs. 4 Anhang PBV, § 18 Abs. 2 Anhang PBV, § 19 Abs. 2 Anhang PBV; § 13 Abs. 1 des Baugesetzes für die Einwohnergemeinde Luzern vom 13. Dezember 1966. | Bau- und Planungsrecht\n\n\nEs ist ersichtlich, dass sich die Berechnung der Ausnützungsziffer im Lauf der Zeit (bis zur Revision des PBG vom 17.6.2013, in Kraft seit 1.1.2014, mit der die Ausnützungsziffer gemeindeweise aufgehoben wird) veränderte. Mit den mehreren Teilrevisionen des PBG resp. der Aufhebung von § 13 aBauG Stadt LU wurden bei der Ausnützungsziffer-Berechnung laufend weniger Flächen als anrechenbar bezeichnet: so weitgehend Flächen eines 1. Untergeschosses, dessen Aussenflächen nicht mehr als zwei Drittel aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain ragen, Aussenmauern usw. (vgl. § 138 Abs. 1 Anhang PBG; § 9 f. Anhang PBV; § 13 Erläuterungen zum aBauG Stadt LU). Auch die Berechnung der anrechenbaren Grundstücksfläche, die für die Ausnützungsziffer-Berechnung beizuziehen ist, wurde über die Jahre verändert und zwar zugunsten der Grundeigentümer (z.B. § 12 Abs. 3 Anhang PBV; vgl. auch § 13 Ziff. 2 Erläuterungen zum aBauG Stadt LU), was bei gleicher Ausnützungsziffer grössere Überbauungen zuliess. Letztlich ist mit diesen Anpassungen (Lockerungen) über die Jahre eine leichte Verdichtung einhergegangen, da einerseits weniger Geschossflächen als anrechenbar, andererseits gewisse Grundstücksflächen (teilweise wieder) als anrechenbar bezeichnet wurden. Diese Lockerungen hatten keinen Einfluss auf übertragene Geschossflächen (BGF oder aGF), d.h. bereits erfolgte Ausnützungsübertragungen wurden nicht korrigiert, auch wenn ein empfangendes Grundstück dank Rechtsänderungen wieder über oder über zusätzliche Ausnützungsreserven verfügen konnte. Dasselbe gilt für allfällige Ausnützungsziffer-Erhöhungen: Solche Erhöhungen führten und führen nicht dazu, dass erfolgte Ausnützungsübertragungen – weil für den status quo eines Gebäudes nicht mehr benötigt – zurück zu übertragen waren. Letztlich bedeutet dies, dass sich am Ausmass einer Ausnützungsübertragung nichts ändert, wenn sich die Berechnungsweise oder die Höhe der ihr zugrundeliegenden Dichtebestimmung (hier der Ausnützungsziffer) ändert. Auf den vorliegenden Fall angewandt bedeutet dies, dass die in den 80er Jahren übertragenen 122,16 m2 resp. 15 m2 BGF bis zur BZR-Revision 2013 als Übertrag von 122,16 m2 resp. 15 m2 aGF zu behandeln sind.\n4.3.3. Anders verhält es sich hingegen, wenn ein Gemeinwesen in seinem BZR die Art der Dichtebestimmung ändert – wie vorliegend die Stadt Luzern, welche mit der BZR-Revision 2013 von der Ausnützungsziffer auf die Überbauungsziffer wechselte. Bei der Ausnützungsziffer wird die zulässige Bebauung eines Grundstücks mit einem bestimmten Mass an Geschossflächen (= gesamte Fläche aller massgebenden Geschosse [Vollgeschosse und Attika- oder Dachgeschoss]) angegeben, bei der Überbauungsziffer hingegen mit einem bestimmten Mass der Grundfläche eines Gebäudes. Hier handelt es sich um zwei gänzlich verschiedene Begriffsdefinitionen und nicht – wie beim Wandel der BGF zur aGF – lediglich um eine angepasste Definition des gleichen Begriffs, weshalb sich eine Anpassung resp. Umrechnung aufdrängt."}