{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-364---7H-15-1_2016-01-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10478", "Checksum": "21393b3d4aaa1ab4a1a3c2c495ae822e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 364 / 7H 15 1", "2016 IV Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 26.01.2016 7H 14 364 / 7H 15 1 (2016 IV Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Dies gilt auch, wenn die Anmerkung aufgrund einer Rechtsänderung erfolgen muss und der Antrag für diese Bereinigung vom belasteten Grundeigentümer stammt (E. 5.2). | § 24 Anhang PBG, § 138 Abs. 1 Anhang PBG, § 138 Abs. 2 Anhang PBG; § 8 Anhang PBV, § 9 Anhang PBV, § 10 Anhang PBV, § 12 Abs. 3 Anhang PBV, § 14 Anhang PBV, § 14 Abs. 4 Anhang PBV, § 18 Abs. 2 Anhang PBV, § 19 Abs. 2 Anhang PBV; § 13 Abs. 1 des Baugesetzes für die Einwohnergemeinde Luzern vom 13. Dezember 1966. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:12", "Checksum": "5bb286aa211efaa7441e13236334b1b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 26.01.2016 7H 14 364 / 7H 15 1 (2016 IV Nr. 3)\nRegeste:\nBei der Ausnützungsziffer und der Überbauungsziffer handelt es sich um zwei gänzlich verschiedene Begriffe und Institute, weshalb sich beim Wechsel auf letztere eine Umrechnung der übertragenen Bruttogeschossfläche (BGF) resp. anrechenbaren Geschossfläche (aGF) aufdrängt (E. 4.3.3).\r\n\r\nDie Umrechnung erfolgt mittels Division: Die übertragene BGF resp. aGF dividiert durch die zulässige Anzahl Geschosse ergibt die entsprechende überbaubare Grundfläche (üGF; E. 4.7), wobei diese Umrechnungsmethode mit einer gewissen Ungenauigkeit behaftet ist (E. 4.9).\r\n\r\nDie Übertragung des Rechts auf die nicht beanspruchte üGF ist auf Kosten der berechtigten Grundeigentümer im Grundbuch anzumerken. Dies gilt auch, wenn die Anmerkung aufgrund einer Rechtsänderung erfolgen muss und der Antrag für diese Bereinigung vom belasteten Grundeigentümer stammt (E. 5.2). | § 24 Anhang PBG, § 138 Abs. 1 Anhang PBG, § 138 Abs. 2 Anhang PBG; § 8 Anhang PBV, § 9 Anhang PBV, § 10 Anhang PBV, § 12 Abs. 3 Anhang PBV, § 14 Anhang PBV, § 14 Abs. 4 Anhang PBV, § 18 Abs. 2 Anhang PBV, § 19 Abs. 2 Anhang PBV; § 13 Abs. 1 des Baugesetzes für die Einwohnergemeinde Luzern vom 13. Dezember 1966. | Bau- und Planungsrecht\n\n\nDer Beschwerdeführer 1 macht geltend, bei der Ausnützungsübertragung von 122 m2 BGF zu Gunsten des Grundstücks Nr. y sei auf der Liegenschaft Nr. z eine Nutzungsbeschränkung eingetragen worden. Bei der damaligen Ausnützungsziffer von 0,3 seien damit 407 m2 (407 x 0,3 = 122,1) Grundstücksfläche von einer künftigen Ausnützung ausgeschlossen worden (dito für die Liegenschaft Nr. x: 50 m2 für 15 m2 [50 m2 x 0,3 = 15 m2] zusätzliche BGF). Damit würden dem Grundstück Nr. z von den effektiven 1'741 m2 noch 1'284 m2 (1'741 m2 - 407 m2 - 50 m2) Grundstücksfläche als Basis für künftige Nutzungsberechnungen verbleiben. Die B AG könne folglich auf diesen 1'284 m2 bei einer Überbauungsziffer von 0,25 ein Grundgeschoss von 321 m2 üGF (1'284 m2 x 0,25 = 321 m2) und deshalb mit 2 Vollgeschossen 642 m2 \"alte\" Bruttogeschossfläche realisieren, bei 2 2/3 Geschossen sogar 854 m2. Er beantragt, dass die Grundbucheinträge bei den \"Empfängern\" (übertragene BGF) stehen bleiben, folglich könne daraus auch keine höhere Nutzung abgeleitet werden.\nDer Beschwerdeführer 2 geht von einer Umrechnung mittels Verhältniszahl aus. Auf Grundstück Nr. z sei bisher (ohne Ausnützungsübertragung) bei einer Gesamtfläche von 1'741 m2 eine BGF von 522,48 m2 zulässig gewesen. Davon seien 122,16 m2 auf das Grundstück Nr. y, mithin 23,38 % der bisher zulässigen 522,48 m2, übertragen worden. Auf die Überbauungsziffer übertragen bedeute dies, dass 23,38 % der neu realisierbaren 435,25 m2 üGF, somit 101,76 m2, auf Grundstück Nr. y übertragen worden seien. Dasselbe gelte für die Übertragung von Grundstück Nr. z auf Grundstück Nr. x. Die übertragenen 15 m2 BGF würden 2,87 % der zulässigen 522,48 m2 entsprechen, dies ergebe eine übertragene üGF von 12,49 m2 (2,87 % von 435,25 m2 ohne Übertragung zulässige üGF).\n4.3. 4.3.1. Die Stadt Luzern hatte, wie unter E. 4.1 erwähnt, bis zum 7. April 1997 ein eigenes Baugesetz – das Baugesetz für die Einwohnergemeinde Luzern vom 13. Dezember 1966 (aBauG Stadt LU; SRL Nr. 737) –, das teilweise vom kantonalen Baugesetz abwich (vgl. § 222 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes gültig bis 31.12.2013 [aPBG; SRL Nr. 735]). Der integralen Aufhebung dieses Baugesetzes am 25. März 1997 per 7. April 1997 ging eine teilweise Aufhebung am 13. März 1990 per 1. April 1990 voraus. Die Ausnützungsziffer war gestützt auf den bis 1990 in Kraft stehenden § 13 Abs. 1 aBauG Stadt LU die Verhältniszahl zwischen Bruttogeschossfläche (BGF) und anrechenbarer Grundstücksfläche. Dies im Gegensatz zum diesbezüglich derzeit für die Stadt Luzern noch geltenden Recht zwischen anrechenbarer Geschossfläche (aGF) und anrechenbarer Grundstücksfläche (§ 24 Anhang PBG und §§ 8 ff. Anhang der Planungs- und Bauverordnung [PBV; SRL Nr. 736]; vgl. auch § 20 des Baugesetzes des Kantons Luzern vom 15.9.1970). Aufgrund dessen fand bei den Ausnützungsübertragungen von 1982 und 1983 eine Übertragung von BGF und nicht von aGF statt.\nDamit ist für den vorliegenden Fall grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Übertragung der BGF geltende Rechtslage zu berücksichtigen.\n4.3.2. Nach dem Gesagten gab im Zeitpunkt der Ausnützungsübertragungen (1982 und 1983) die Ausnützungsziffer folglich – abgesehen von gesetzlich vorgesehenen, nicht anrechenbaren Flächen – die zulässige Gesamtfläche (inkl. Mauer- und Wandquerschnitte) eines Baus an (vgl. § 13 der Erläuterungen und Skizzen zu Abschnitt IV des Baugesetzes für die Einwohnergemeinde Luzern vom 13.12.1966, Bauten, Baupolizeiliche Vorschriften [Erläuterungen zum aBauG Stadt LU]). Dabei waren sowohl die ober- als auch die unterirdischen Geschossflächen zu berücksichtigen, hingegen nicht dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienende oder hierfür nicht verwendbare Flächen (Keller, Estrich etc.). Nach heute geltendem Recht stellt die Ausnützungsziffer die Verhältniszahl zwischen der Gesamtheit der anrechenbaren Geschossflächen (aGF) der Bauten und der anrechenbaren Grundstücksfläche dar (§ 24 Anhang PBG)."}