{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-364---7H-15-1_2016-01-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10478", "Checksum": "21393b3d4aaa1ab4a1a3c2c495ae822e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 364 / 7H 15 1", "2016 IV Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 26.01.2016 7H 14 364 / 7H 15 1 (2016 IV Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 26.01.2016 7H 14 364 / 7H 15 1 (2016 IV Nr. 3)\nRegeste:\nBei der Ausnützungsziffer und der Überbauungsziffer handelt es sich um zwei gänzlich verschiedene Begriffe und Institute, weshalb sich beim Wechsel auf letztere eine Umrechnung der übertragenen Bruttogeschossfläche (BGF) resp. anrechenbaren Geschossfläche (aGF) aufdrängt (E. 4.3.3).\r\n\r\nDie Umrechnung erfolgt mittels Division: Die übertragene BGF resp. aGF dividiert durch die zulässige Anzahl Geschosse ergibt die entsprechende überbaubare Grundfläche (üGF; E. 4.7), wobei diese Umrechnungsmethode mit einer gewissen Ungenauigkeit behaftet ist (E. 4.9).\r\n\r\nDie Übertragung des Rechts auf die nicht beanspruchte üGF ist auf Kosten der berechtigten Grundeigentümer im Grundbuch anzumerken. Dies gilt auch, wenn die Anmerkung aufgrund einer Rechtsänderung erfolgen muss und der Antrag für diese Bereinigung vom belasteten Grundeigentümer stammt (E. 5.2). | § 24 Anhang PBG, § 138 Abs. 1 Anhang PBG, § 138 Abs. 2 Anhang PBG; § 8 Anhang PBV, § 9 Anhang PBV, § 10 Anhang PBV, § 12 Abs. 3 Anhang PBV, § 14 Anhang PBV, § 14 Abs. 4 Anhang PBV, § 18 Abs. 2 Anhang PBV, § 19 Abs. 2 Anhang PBV; § 13 Abs. 1 des Baugesetzes für die Einwohnergemeinde Luzern vom 13. Dezember 1966. | Bau- und Planungsrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 4. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Bau- und Planungsrecht |\n| Entscheiddatum: | 26.01.2016 |\n| Fallnummer: | 7H 14 364 / 7H 15 1 |\n| LGVE: | 2016 IV Nr. 3 |\n| Gesetzesartikel: | § 24 Anhang PBG, § 138 Abs. 1 Anhang PBG, § 138 Abs. 2 Anhang PBG; § 8 Anhang PBV, § 9 Anhang PBV, § 10 Anhang PBV, § 12 Abs. 3 Anhang PBV, § 14 Anhang PBV, § 14 Abs. 4 Anhang PBV, § 18 Abs. 2 Anhang PBV, § 19 Abs. 2 Anhang PBV; § 13 Abs. 1 des Baugesetzes für die Einwohnergemeinde Luzern vom 13. Dezember 1966. |\n| Leitsatz: | Bei der Ausnützungsziffer und der Überbauungsziffer handelt es sich um zwei gänzlich verschiedene Begriffe und Institute, weshalb sich beim Wechsel auf letztere eine Umrechnung der übertragenen Bruttogeschossfläche (BGF) resp. anrechenbaren Geschossfläche (aGF) aufdrängt (E. 4.3.3). Die Umrechnung erfolgt mittels Division: Die übertragene BGF resp. aGF dividiert durch die zulässige Anzahl Geschosse ergibt die entsprechende überbaubare Grundfläche (üGF; E. 4.7), wobei diese Umrechnungsmethode mit einer gewissen Ungenauigkeit behaftet ist (E. 4.9). Die Übertragung des Rechts auf die nicht beanspruchte üGF ist auf Kosten der berechtigten Grundeigentümer im Grundbuch anzumerken. Dies gilt auch, wenn die Anmerkung aufgrund einer Rechtsänderung erfolgen muss und der Antrag für diese Bereinigung vom belasteten Grundeigentümer stammt (E. 5.2). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen:\n4. 4.1. 1982 wurden vom Grundstück Nr. z gestützt auf das damals in Kraft gewesene Baugesetz für die Einwohnergemeinde Luzern vom 13. Dezember 1966 (aBauG Stadt LU) 122,16 m2 Bruttogeschossfläche (BGF) auf das Grundstück Nr. y übertragen (§ 13 Abs. 3 aBauG Stadt LU). Ferner fand 1983 eine weitere Ausnützungsübertragung von 15 m2 BGF von Grundstück Nr. z auf Grundstück Nr. x statt. Aufgrund dessen ist im Grundbuch zu Grundstück Nr. z eine Baubeschränkung zu Gunsten der Stadt Luzern eingetragen, welche die maximal zulässige Ausnützung auf 385,32 m2 BGF beschränkt.\nMit der Revision ihres Bau- und Zonenreglements (BZR) vom 17. Januar 2013 ersetzte die Stadt Luzern die bisherigen Bestimmungen zum Nutzungsmass (insbesondere die Ausnützungsziffer) durch die Überbauungsziffer. So sieht der heute für die Grundstücke Nrn. z, y und x, alle GB Luzern rechtes Ufer, massgebende Teilzonenplan eine Begrenzung der Nutzung mittels einer überbaubaren Grundfläche (üGF), errechnet aus der Überbauungsziffer, vor. Die Überbauungsziffer für dieses Gebiet beträgt 0,25. Dies im Gegensatz zum vorher geltenden Gestaltungsplan A, welcher die zulässige Nutzung mittels einer Ausnützungsziffer – für das vorliegend interessierende Gebiet 0,3 – begrenzte.\n4.2. Unbestritten ist vorliegend, dass die Ausnützungsübertragung resp. die Baubeschränkung auch heute noch gültig ist. Streitig ist hingegen die Umrechnung der übertragenen BGF resp. die Höhe der Beschränkung.\n4.2.1. Der Stadtrat Luzern geht von folgender Umrechnung aus:\nDie beiden Dichten (Ausnützungsziffer und Überbauungsziffer) würden eine Gemeinsamkeit aufweisen. Bei beiden Bestimmungen bilde das Resultat eine erlaubte Bruttofläche (Grundriss mit Aussenmauern) ab (vgl. dazu nachfolgende E. 4.3.1 und 4.3.2). Bei der üGF ergebe sich die erlaubte Gesamtfläche aus der Multiplikation dieser Bruttofläche mit der erlaubten Anzahl Geschossen; bei der BGF sei diese Bruttofläche bereits die Gesamtfläche, welche dann auf die Anzahl Geschosse verteilt werde. Somit lasse sich mit der Division der erlaubten BGF durch die Anzahl der erlaubten Geschosse die üGF errechnen.\nIm vorliegenden Fall erlaube der heute massgebende Teilzonenplan 2 Vollgeschosse. Zusätzlich möglich sei ein Dachgeschoss mit einer 2/3-Fläche des darunter liegenden Vollgeschosses. Dies ergebe insgesamt 2 2/3 Geschosse. Damit entspreche die vom Grundstück Nr. z auf das Grundstück Nr. y übertragene BGF von 122,16 m2 einer üGF von 45,81 m2 (122,16 ./. 2 2/3 = 45,81) und die auf das Grundstück Nr. x übertragene BGF von 15,00 m2 einer üGF von 5,63 m2 (15,00 ./. 2 2/3 = 5,63).\n4.2.2. Die Beschwerdeführer bestreiten die Umrechnungsmethode des Stadtrats Luzern und vertreten je eine andere Art der Berechnung:"}