Was die Beschwerdeführer vor Gericht gegen diese Ausführungen einwenden, vermag am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern. Wie dargelegt, trifft nicht zu, dass die Stadt Luzern als Planungsträgerin die Absicht verfolgt hätte, mit Art. 10 BZR in verfassungswidriger Weise Wirtschaftspolitik zu betreiben. Vielmehr regelte sie in verfassungs- und gesetzeskonformer Weise raumordnungsrelevante Interessen, die der Erhaltung eines historisch gewachsenen Stadtbildes und der darauf abgestimmten bisherigen Grundnutzung (Hotels als Angelpunkte des Tourismus) dienen. Eine Wettbewerbsverzerrung liegt darin sowenig vor, wie eine rechtsungleiche Behandlung.