Abgesehen davon ist auch auf die im kantonalen Recht verankerte (erweiterte) Bestandesgarantie innerhalb der Bauzonen hinzuweisen (§ 178 Art. 1 und 2 PBG; einlässlich dazu: Willi, Die Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, Zürich 2003, S. 71 ff.). Unter allen diesen Umständen erweist sich der grundrechtliche Eingriff in die Rechtstellung der Beschwerdeführer als zumutbar und damit hält die umstrittene Zonenzuweisung vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit Stand. 10.6. Was die Beschwerdeführer vor Gericht gegen diese Ausführungen einwenden, vermag am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern.