Die Verhältnismässigkeit der statuierten Nutzungsbeschränkungen wird dadurch gewahrt, dass 20 Prozent der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bau- und Zonenordnung bewilligten, tatsächlich touristisch genutzten Fläche voraussetzungslos für Wohn- und Arbeitsnutzungen umgenutzt werden können (Art. 10 Abs. 3 BZR) und der Stadtrat zur Aufrechterhaltung und Ergänzung des Hotelbetriebs darüber hinaus in begründeten Fällen zur Sicherung und Optimierung des touristischen Zwecks Wohn- und Arbeitsnutzungen bewilligen kann (Art. 10 Abs. 4 BZR). Abgesehen davon ist auch auf die im kantonalen Recht verankerte (erweiterte) Bestandesgarantie innerhalb der Bauzonen hinzuweisen (§ 178 Art. 1 und 2 PBG;