All dies zeigt, dass das wirtschaftliche Überleben des von der Tourismuszone betroffenen Hotels Schweizerhof sicher nicht wegen dieser Zonenzuweisung als gefährdet zu erachten ist. Damit ist im Ergebnis im Einklang mit den Überlegungen der Vorinstanz festzuhalten, dass sich das Hotel Schweizerhof auch unter der neuen Regelung von Art. 10 BZR – wie bislang – am Markt behaupten kann. Einer Expertise dazu bedarf es nicht, zumal eine Begutachtung kein abweichendes Ergebnis erwarten lässt. Analoges ist in Bezug auf die beantragte Befragung des Wirtschaftsberaters Hansruedi Schleiss zu erwägen.