10 BZR im Hinblick auf die bisherige tatsächliche Nutzung inskünftig jedenfalls nicht zu wesentlichen Finanzierungserschwernissen führen würden. Soweit im Kontext der Interessabwägung von Belang, ist an dieser Stelle ferner zu bemerken, dass im Vorfeld Fachleute der Hotelbranche zusammen mit den Behörden der Stadt Luzern aufzeigen konnten, dass die in Art. 10 BZR getroffene Lösung, insbesondere mit Blick auf die in Art 10 Abs. 3 und 4 BZR eingeräumten, weitgehenden Möglichkeiten von Ausnahmen, alles andere als von einer rigiden Einschränkung der Nutzungseinschränkungen Zeugnis geben.