Es ist auch zu beachten, dass der Gesetzgeber vorgesehen hat, durch Planungen verursachte, enteignungsähnlich wirkende Eigentumsbeschränkungen zu entschädigen (vgl. Art. 5 Abs. 2 RPG). Mangels eines Anfechtungsgegenstandes ist es indes nicht Sache dieses Verfahrens, hierzu vertiefte Überlegungen anzustellen. Im Übrigen mag an dieser Stelle ein Hinweis im B+A (S. 20) genügen, der die Thematik aufgreift. Dort wird ausgeführt, Hotelfinanzierungsunternehmen hätten bestätigt, dass die Nutzungseinschränkungen gemäss Art. 10 BZR im Hinblick auf die bisherige tatsächliche Nutzung inskünftig jedenfalls nicht zu wesentlichen Finanzierungserschwernissen führen würden.