Solche Beschränkungen der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit in der Form von finanziellen Erschwernissen sind allerdings im öffentlichen Interesse hinzunehmen, solange sie verhältnismässig sind und das wirtschaftliche Überleben der Hotels nicht gefährdet wird. Im Übrigen würde jede zweckmässige Raumplanung vereitelt, wenn eine Minderung des Verkehrswerts von betroffenen Grundstücken ein Ausschlussgrund für im öffentlichen Interesse liegende planerische Massnahmen wäre. Es ist auch zu beachten, dass der Gesetzgeber vorgesehen hat, durch Planungen verursachte, enteignungsähnlich wirkende Eigentumsbeschränkungen zu entschädigen (vgl. Art. 5 Abs. 2 RPG).