Verfehlt und verfassungsrechtlich nicht haltbar wäre es beispielsweise, Hotels, die von ihrer Lage, Grösse und Qualität her nachweisbar nicht überlebensfähig wären, einer Spezialzone zuzuweisen. 10.4. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Einschränkung der freien Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere was die Umwandlung in Büros und Eigentumswohnungen betrifft, den Verkehrswert einer Hotelliegenschaft mindern kann. Solche Beschränkungen der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit in der Form von finanziellen Erschwernissen sind allerdings im öffentlichen Interesse hinzunehmen, solange sie verhältnismässig sind und das wirtschaftliche Überleben der Hotels nicht gefährdet wird.