Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit und als Ergebnis der Interessenabwägung sind je nach den konkreten Umständen und örtlichen Verhältnissen mehr oder weniger weitgehende Eigentumsbeschränkungen denkbar, wie die Vorinstanz mit Recht festgehalten hat. Letzteres kann beispielsweise durch eine grosszügige Umschreibung der zulässigen tourismusrelevanten Nutzungen oder die Freigabe eines bestimmten Anteils der Bruttogeschossflächen für nichttouristische Zwecke erfolgen. Verfehlt und verfassungsrechtlich nicht haltbar wäre es beispielsweise, Hotels, die von ihrer Lage, Grösse und Qualität her nachweisbar nicht überlebensfähig wären, einer Spezialzone zuzuweisen.