Damit einher gehe eine Verschlechterung hinsichtlich der Finanzierung von Investitionen, weil der Bodenwert als Sicherheit für die Krediterteilung eine grosse Rolle spiele. Alle diese Einwände verfangen im Rahmen der Interessenabwägung nicht. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit und als Ergebnis der Interessenabwägung sind je nach den konkreten Umständen und örtlichen Verhältnissen mehr oder weniger weitgehende Eigentumsbeschränkungen denkbar, wie die Vorinstanz mit Recht festgehalten hat.