Es kann hierzu auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter E. 4.4 c/aa hingewiesen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Gericht die planungsrechtliche Strategie nachvollziehbar, die darauf abzielt, den von der Öffentlichkeit mitgetragenen Mehrwert, den die Hotelbetriebe aus Privilegierungen haben ziehen können, über die Zonenzuweisung gewissermassen abzusichern und so der Gefahr zu begegnen, dass die privaten Eigentümer die Hotelnutzung für eine – aus wirtschaftlicher Sicht – attraktivere Nutzung aufgeben. Zu denken ist an eine Nutzung für Eigentumswohnungen oder eine Büronutzung.