Als unverhältnismässig erwiese sich Art. 10 BZR mit Bezug auf diesen letzten Teilgehalt dann, wenn der Eingriff in die Rechtstellung der Beschwerdeführer unvertretbar schwer wöge. Dies ist jedoch nicht der Fall. 10.2. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit darf nicht in Vergessenheit geraten, dass die Stadt Luzern vielen Betreibern von Hotelbetrieben in der Vergangenheit diverse Privilegien gewährt hat. Es kann hierzu auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter E. 4.4 c/aa hingewiesen werden.