Sodann ist nach der Angemessenheit der Nutzungsbeschränkung zu fragen. Dabei ist zu prüfen, ob die in Rede stehende planerische Massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zur Freiheitsbeschränkung steht, die dem Betroffenen auferlegt wird. Der Sache nach geht es um die Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen. Hinsichtlich des Hotels Schweizerhof ist das öffentliche Interesse am Erhalt der Hotelnutzung an einer exponierten, für die Stadt zentralen Lage zu gewichten. Diese Bewertung ist dem privaten Interesse der Beschwerdeführer an der möglichst ungehinderten wirtschaftlichen Nutzung bzw. Umnutzung der Liegenschaft entgegen zu stellen. Als unverhältnismässig erwiese sich Art.