Dass die Zielsetzung ohne die in Frage stehende Nutzungsbeschränkung zu erreichen wäre, ist nicht zu ersehen. Mit der Beibehaltung der bisherigen Nutzungsmöglichkeit liessen sich verpönte Umnutzungen nicht verhindern, wie das von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in Erinnerung gerufene Beispiel des Hotels Tivoli gezeigt hat. Unter diesen Umständen erscheint die Zuweisung zur Tourismuszone denn auch als eine notwendige raumordnungsrelevante Massnahme. Sodann ist nach der Angemessenheit der Nutzungsbeschränkung zu fragen.