Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass vor diesem Hintergrund die Einschränkung der Nutzung gerechtfertigt erscheint, damit funktionsfähige Hotelbetriebe durch ertragsreichere Nutzungen nicht verdrängt werden. Die Zuweisung zur Tourismuszone gemäss Art. 10 Abs. 1 BZR garantiert, dass das Hotel Schweizerhof dem Grundsatz nach der touristischen Nutzung erhalten bleibt. Diese Massnahme ist somit geeignet, dieses gesteckte Ziel zu erreichen. Weiter ist zu fragen, ob die Zuweisung zur Tourismuszone notwendig ist, um das verfolgte Ziel zu erreichen. Dass die Zielsetzung ohne die in Frage stehende Nutzungsbeschränkung zu erreichen wäre, ist nicht zu ersehen.