Als Begründung weist die Vorinstanz unter E. 4 auf Umstände hin, die als Kaufs- und Umnutzungsbestrebungen hätten gedeutet werden können. In Luzern bestehe denn auch die Gefahr, dass ertragsreichere Nutzungen eine an sich funktionsfähige Hotellerie verdrängen könnten, wie etwa das Beispiel der Umnutzung des Hotels Tivoli in Eigentumswohnung vor Augen geführt habe. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass vor diesem Hintergrund die Einschränkung der Nutzung gerechtfertigt erscheint, damit funktionsfähige Hotelbetriebe durch ertragsreichere Nutzungen nicht verdrängt werden.