10 BZR in erster Linie die Absicht an, die unerwünschte Umnutzung von bestehenden, besonders erhaltenswerten (Hotel-)Bauten an exponierten Lagen zu Wohnungen und Büros zu verhindern. Damit sollen sie insbesondere auch der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, weshalb das Erdgeschoss oder das vom Stadtrat bezeichnete Geschoss publikumsorientiert genutzt werden soll (Abs. 5). Als Begründung weist die Vorinstanz unter E. 4 auf Umstände hin, die als Kaufs- und Umnutzungsbestrebungen hätten gedeutet werden können.