10 BZR eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit vorzuwerfen ist. 10.1. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob die mit der Tourismuszone bewirkte Nutzungsbeschränkung für das Hotel Schweizerhof im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel geeignet, erforderlich und angemessen ist. Zunächst fragt sich, ob die Tourismuszone überhaupt geeignet ist, die mit dieser Zone verfolgten Ziele zu erreichen. Der kommunale Planungsträger strebt mit Art. 10 BZR in erster Linie die Absicht an, die unerwünschte Umnutzung von bestehenden, besonders erhaltenswerten (Hotel-)Bauten an exponierten Lagen zu Wohnungen und Büros zu verhindern.