Im Sinn eines weiteren Zwischenergebnisses steht fest, dass die umstrittene Zonenzuweisung das Gesetzmässigkeitsprinzip nicht verletzt und zudem öffentlichen Interessen dient. Zu ergänzen ist, dass mit der Zuweisung der streitbezogenen Liegenschaft in die Tourismuszone nicht etwa wirtschaftspolitische Interessen im Zentrum stehen, sondern, wie ebenfalls einlässlich dargelegt, verfassungskonforme raumordnungsrelevante Interessen. An dieser Stelle bleibt zu untersuchen, ob dem Planungsträger mit Bezug auf die Zuweisung der Liegenschaft des Hotels Schweizerhof in die Tourismuszone gemäss Art. 10 BZR eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit vorzuwerfen ist.