Der Blick auf die letztgenannte Verfassungsbestimmung macht deutlich, dass Massnahmen, deren Ziel der Förderung des Tourismus dienen, gleichsam öffentliche Interessen verfolgen. Die Zuweisung der Liegenschaft des Hotels Schweizerhof dient im Ergebnis zumindest mittelbar ebenso der von der Verfassung getragenen Tourismusförderung, welche mit Bezug auf öffentliche Interessen in der Stadt Luzern einen hohen Stellenwert hat. 10. Im Sinn eines weiteren Zwischenergebnisses steht fest, dass die umstrittene Zonenzuweisung das Gesetzmässigkeitsprinzip nicht verletzt und zudem öffentlichen Interessen dient.