, S. 159). 9.5. Schliesslich darf mit Bezug auf die in Rede stehende besondere Interessenlage die Förderung des Tourismus nicht ignoriert werden. Die Unterstützung dieses für die Stadt Luzern hochbedeutsamen Wirtschaftszweigs basiert auf Art. 103 BV (strukturpolitische Massnahme; vgl. dazu: Oesch/Mayoraz, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Komm. zur BV, Art. 103 BV N 8 ff.; Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, a.a.O., § 29 N 48 und § 30 N 19 ff.). Der Blick auf die letztgenannte Verfassungsbestimmung macht deutlich, dass Massnahmen, deren Ziel der Förderung des Tourismus dienen, gleichsam öffentliche Interessen verfolgen.