Gerade Letzteres wird aus der Entstehungsgeschichte der hier umstrittenen Norm des BZR deutlich. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Legislative der Stadt Luzern die Schaffung der Tourismuszone initiiert hat, dass die Beteiligten (betroffene Grundeigentümer, Interessenverbände, Vertreter der öffentlichen Hand) umfassend darüber verhandelt und sich weitgehend auch geeinigt hatten. Das alles darf bei der Prüfung, ob und in welchem Umfang öffentliche Interessen für die Beschränkung der angerufenen Verfassungsrechte gegeben sind, berücksichtigt werden (vgl. auch Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., S. 159).