Hinsichtlich der weiteren gesetzlichen Grundlagen kann auf die vorherigen Ausführungen verwiesen werden. Die stufengerechte Differenzierung der Planungsaufgaben – verteilt auf die Gemeinwesen – indiziert für sich schon das Vorliegen von öffentlichen Interessen. Dass öffentliche Interessen einem Wandel unterworfen sind, bestehende Interessen ausgeweitet oder beschränkt oder gar neue Interessen von den dazu berufenen Behörden umgesetzt werden, ist das Ergebnis eines dauernden politischen Prozesses, der Meinungsbildung und des Diskurses. Gerade Letzteres wird aus der Entstehungsgeschichte der hier umstrittenen Norm des BZR deutlich.