Diejenigen Hotels, die nicht der Tourismuszone zugewiesen worden sind, können, wie ebenfalls ausgeführt, in dieser Hinsicht nicht mit jenen wenigen Hotels, zu denen der Schweizerhof zählt, verglichen werden, die zufolge ihrer bedeutsamen und prägenden Lage nach einer gesonderten planerischen Entscheidung rufen. Die unterschiedliche planerische Behandlung beruht auf Rechtsgrundlagen, die auf der Ebene der Verfassung ihre Grundlage im Raumplanungsartikel gemäss Art. 75 BV haben. Hinsichtlich der weiteren gesetzlichen Grundlagen kann auf die vorherigen Ausführungen verwiesen werden.